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treffenden Urkunden vorurtheilsfrei durch, so findet sich in den»
selben kein Beweis für die Annahme, daß die ritterlichen Ge
schlechter das Münzrecht besessen hätten. Wäre dies der
Fall gewesen, so konnte es nicht zu den Differenzen zwischen
ihnen kommen, wie dies nach den beiden Urkunden von 1434
und 1435 der Fall war. Die Bestimmung, die drei Ge
schlechter sollten sich mit dem Rath über den Feingehalt des
Geldes besprechen und erstere darauf sehen, daß der Verab
redung gemäß, das Geld geschlagen würde, hätte keinen Sinn,
wenn sie zugleich Inhaber der Münze gewesen wären. Hät
ten sie aber, was dem Gesagten noch nicht widerspricht, einen
Theil an dem Gewinn des Münzens gehabt, so würde dies
in den Urkunden sicherlich mit angegeben sein. Das Ver
sprechen der Geschlechter, den nach dem Übereinkommen ge
schlagenen Münzen auch ihrerseits Gingang in die Vogtei zu
verschaffen, würde unnütz sein, da es sich ja von selbst ver
stand, daß sie der Annahme ihrer eigenen Münzen kein Hin-
derniß in den Weg legen würden. Auch findet sich keine An
deutung in den Urkunden aus denen gefolgert werden könnte,
daß die Schul, und die übrigen Geschlechter Theil an der
Salzwedclschen Münze gehabt hätten; vielmehr nennt der
Rath in einer um dieselbe Zeit 143? ausgestellten Urkunde
über die Annahme eines Münzmeisters, die Münze ausdrück
lich: „unsere Münte."*) Dazu kommt, daß von keinem
Geschlechte nieder» Adels in der Mark sich nachweisen läßt,
daß sie das Münzrecht gehabt hätten. Nur die Grafen von
Ruppin und die Edlen von Plote, die in ihrem beträcht
lichen Gebiete landesherrliche Rechte hatten, besaßen ihre eigene
Münzen, letztere in Kyritz.
Der Ausdruck in der Verkaufsurkunde der Salzwedel-
schen Münze, nach welcher letztere übergeben wird militilmg
et v»8»I1iz, (!ou8ulll)u5 et civibu» uostri» in äistrictibu» 8ult.
») Gcrcken, Dipl. 1,370.