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daß es der hiezu verordnete Richter thun müsse. Der
Richter eitirt den Gefangenen öffentlich also : Peter Reddegau
ich citirc dich zum ersten Mal, Peter Reddegau ich citire dich
zum andern Mal, Peter Reddegau — zum dritten Mal, daß
du vor diesem hochnothpeinlichcn Halsgericht erscheinst und
was wider dich geklagt wird vernehmest. Der Vorsprach
fraget den Richter, wer den Gefangenen vor Gericht bringen
solle. Der Richter : H. C. Höfer, ich befehle euch solches
dem Landvolke vorzutragen und deren Grkcnntniß darüber
einzuholen. Der Urtelsträger bringt ein, daß es der
Scharftichter thun solle. Der Richter ruft den Scharf
richter also: Johann Leue zum ersten Mal, Johann Leue
zum andern Mal, Johann Leue zum dritten Mal. Der
Scharftichter erscheint und bittet um Urlaub. Der Nich
ter: es wird euch vergönnet und zugleich befohlen den Ge
fangenen vorzubringen. Der Scharftichter : es soll dem
selben gehörige Folge geleistet werden. Der Vorsprach
ftagt, ob nicht der Gefangene zu seiner Verantwortung ledig
und los zu lassen sei. Der Richter zum Urtelsträger:
H. C. Höfer, ich befehle euch, vom Landvolke Grkcnntniß
einzuholen. Der Urtelsträger bringet ein : Herr Richter,
das Landvolk erkennet, man solle den Gefangenen ledig und
los lassen soweit daß er sich verantworten könne. Der
Nichter zum Scharftichter: Johann Leue, ich befehle euch den
Gefangenen loszuschlicßen. Der Vorsprach bringet noch
mals vor, ob der Gefangene nicht wegen der beschuldigten
Missethat zu befragen. Der Richter: solches soll ge
schehen. Der Richter zum Gefangenen: Peter Redde
gau, du hast dahero auf nachfolgende Fragen deutlich mit
Ja oder Nein zu antworten. luzeratur. Der Vor
sprach bittet um ein Urtel zu Recht, ob der Gefangene ohne
Strafe bleiben könne. Der Nichter zum Urtelsträger:
H. C. Höfer ich befehle euch, solches dem Landvolk vorzutra
gen und deren Grt'enntniß darüber einzuholen. Der Ur-
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